Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Steuerbare Umsätze des Vereins liegen immer dann vor, wenn der Verein in seinem unternehmerischen Bereich gegen Entgelt tätig wird. An dieser Stelle betrachten wir die grundsätzliche steuerliche Behandlung des Sponsorings näher.

Zu der lange Zeit umstrittenen Frage, wie Zuwendungen im Rahmen des Sponsorings steuerlich zu behandeln sind, hat die Finanzverwaltung bundeseinheitlich Stellung genommen. Die Unterscheidung erfolgt zwischen Geber und Empfänger.
Behandlung beim Sponsor (Geber)
Beim Sponsor geht es vorrangig um die Frage, ob er die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen und so seinen betrieblichen Gewinn mindern kann. Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt oder für die Produkte seines Unternehmens werben will. Nach Verwaltungsansicht ist dies immer dann zu bejahen, wenn der Sponsor mit seinen Aufwendungen einen wirtschaftlichen Vorteil für seine Unternehmung anstrebt. Aufwendungen für ein Sponsoringengagement sind also dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und subjektiv zur Förderung des Betriebes gemacht werden.
Die Behandlung als Betriebsausgabe hat im Vergleich zur Spende vor allem zwei Vorteile. Einmal ist der Kreis der begünstigten Empfänger nicht beschränkt und zum anderen sind die Höchstgrenzen des Spendenabzugs nicht zu beachten.
Behandlung beim Empfänger (Verein etc.)
Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen (Sponsor) behandelt werden. Wichtig ist vielmehr die Unterscheidung, ob die Einnahmen dem Zufluss in einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb (steuerpflichtige Betriebseinnahme) also dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen oder dem steuerfreien Bereich als Spende (ideeller Bereich), als Einnahme im Bereich der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebes zuzuordnen sind.
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